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   FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08   

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FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08 (https://dejure.org/2011,8590)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.08.2011 - 5 K 38/08 (https://dejure.org/2011,8590)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. August 2011 - 5 K 38/08 (https://dejure.org/2011,8590)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von gewerblichen Mieteinnahmen bei lediglich geringfügigen Anteil der Mieteinnahmen am Gesamtumsatz einer ansonsten vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach einer Betriebsaufspaltung

  • Betriebs-Berater

    Zu Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung: Zur personellen Verflechtung aufgrund einer Beherrschungsidentität

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 86
  • EFG 2012, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4272/06

    Qualifizierung von Einkünften einer überwiegend im Bereich des Webdesign tätigen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    3. Der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG stellt im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG keine absolute Geringfügigkeitsgrenze dar, unterhalb derer der Anteil der originär-gewerblichen Einkünfte stets als "äußerst geringfügig" und damit als unschädlich im Sinne der der o.g. Rechtsprechung anzusehen wäre (2. und 3.: Bestätigung von FG Münster, Urt. vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975).

    In der Rechtsprechung wird darüber hinaus z. T. die Grenze eines äußerst geringfügigen Anteils der gewerblichen Tätigkeit bei maximal 5 % des Gesamtumsatzes angesetzt (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975).

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung des FG Münster (Urt. vom 19. Juni 2008 8 K 4272/06 G EFG 2008, 1975), wonach ein Anteil der so genannten originär gewerblichen Umsätze am Gesamtumsatz der Personengesellschaft in Höhe von max.

    Ebenso wie nach der Rechtsauffassung des FG Münster (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975), auf dessen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie des Sächsischen FG (Urteil vom 5. Dezember 2002 2 K 691/01, juris), kann nach Auffassung des Senats dem Gewerbesteuerfreibetrag im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht die Funktion einer absoluten Geringfügigkeitsgrenze zukommen.

    Die Annahme einer absoluten Geringfügigkeitsgrenze in Höhe des gewerbesteuerlichen Freibetrags führte im Übrigen auch in Fällen, in denen die originär-gewerbliche Tätigkeit überwiegt, dennoch aber mit den originär gewerblichen Einkünften der gewerbesteuerliche Freibetrag unterschritten wird, zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnissen (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975).

    Es soll jedoch nicht eine gewerbesteuerliche Freistellung von Klein- und Kleinstgewerbetreibenden erreicht werden, so dass der gewerbesteuerliche Freibetrag kein taugliches Abgrenzungskriterium im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sein kann (so auch FG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008 8 K 4272/06 G EFG 2008, 1975 m.w.N. zum Schrifttum).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Lediglich bei einem "äußerst geringen Anteil" der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt trotz der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Infizierung der übrigen (hier vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, Urteil vom 10.8.1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171; vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229).

    Dies ist vom BFH bspw. für den Fall eines Anteils der gewerblichen Einnahmen von lediglich 1, 25 v.H. an den Gesamtumsätzen (vgl. BFH, Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) sowie im Rahmen eines Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 3 FGO bei gewerblichen Umsatzanteilen in Höhe von 2, 81 v.H. (vgl. BFH, Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954) angenommen worden.

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben und in der Lage sind, diesen Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

    Danach liegt zwar eine Betriebsaufspaltung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht vor, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitz-Personengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen (BFH, Urteil vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722; Urteil vom 01. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757); in diesem Fall ist bspw. eine Betriebsaufspaltung zwischen einer GbR als Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft im Hinblick auf das in § 709 BGB verankerte Einstimmigkeitsprinzip grundsätzlich ausgeschlossen.

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Lediglich bei einem "äußerst geringen Anteil" der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt trotz der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Infizierung der übrigen (hier vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, Urteil vom 10.8.1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171; vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, kommt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch zur Anwendung, wenn der gewerblichen Tätigkeit lediglich eine geringfügige Bedeutung zukommt (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 173).

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94

    Betriebsaufspaltung bei einheitlicher Vermietung der Wohnungen einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Dies ist der Fall, wenn es für den Betriebszweck erforderlich ist, das Grundstück zu nutzen und dieses besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (BFH, BStBl II 97, 569; BFH/NV 2003, 41).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgebend ist und der Mehrheitsgesellschafter oder die Mehrheits-Personengruppe dadurch ihren Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen kann (vgl. BFH, Urt. vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569).

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 21/99

    Abfärbewirkung; Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen bei PersG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Dies ist insbesondere zugelassen worden, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft gegenüber Einzelunternehmen, die eine steuerrechtlich getrennt zu beurteilende so genannte gemischte Tätigkeit ausüben können, zu vermeiden (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554).

    Dies richtet sich entscheidend danach, ob (a) der Rechtsfolgewille der Gesellschaft auf die Begründung von zwei Gesellschaftsverhältnissen mit unterschiedlichen Zwecken gerichtet war, ob (b) diese Personengesellschaften unterschiedliches Gesellschaftsvermögen gebildet und voneinander abgrenzbare Tätigkeiten entfaltet haben und (c) auch nach außen eine Aufteilung der Tätigkeitsbereiche auf zwei Personengesellschaften erkennbar geworden ist (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002 1554).

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/11

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Zu diesen Fragestellungen ist auch bereits ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 16/11 anhängig.
  • FG Sachsen, 05.12.2002 - 2 K 691/01

    Gewerbliche Prägung einer Freiberufler-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Ebenso wie nach der Rechtsauffassung des FG Münster (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975), auf dessen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie des Sächsischen FG (Urteil vom 5. Dezember 2002 2 K 691/01, juris), kann nach Auffassung des Senats dem Gewerbesteuerfreibetrag im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht die Funktion einer absoluten Geringfügigkeitsgrenze zukommen.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben und in der Lage sind, diesen Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
    Eine Zuordnung dieses Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft scheitert schließlich nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könnte (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428; BStBl II 2009, 803).
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

  • BFH, 18.08.2009 - X R 22/07

    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 18.09.2002 - X R 4/01

    Betriebsaufspaltung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03

    Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02

    Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

    Das FG wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 41 veröffentlichen Gründen ab.
  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11

    Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit

    Teilweise wird ein Anteil von maximal 5 % am Umsatz für unschädlich angesehen (FG Münster, Urteil vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011 5 K 38/08, EFG 2012, 41).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08

    Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz

    Ob diese Bagatellgrenze - dafür sprechen die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - bei einem Umsatzanteil von 2 bis 3 vom Hundert und absoluten Einnahmen nicht höher als der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu setzen ist (so wohl Wacker in Schmidt, 30. Auflage, § 15 Rn. 188), oder ob neben der absoluten Grenze des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG auch noch ein Umsatzanteil von 5 vom Hundert unschädlich ist (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2011, 3 K 447/10, juris, vgl. auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. August 2011, 5 K 38/08, juris), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
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